Die Zahlung der Kindergrundsicherung setzt einen Antrag voraus, sie erfolgt also nicht automatisch mit der Geburt eines Kindes. Möglichst schnell sollte man die Kindergrundsicherung beantragen.
Wer den Anspruch auf Kindergrundsicherung für sein Kind geltend machen will, muss also einen Antrag auf Kindergrundsicherung stellen. Zuständig für die Entgegennahme des Kindergrundsicherungsantrags ist der für den Wohnort zuständige Familienservice der Bundesagentur für Arbeit, die Familienservicestelle.
Antrag auf Kindergrundsicherung digital und online
Um eine möglichst hohe Inanspruchnahme der Kindergrundsicherung zu erreichen, ist die Kindergrundsicherung einfach, unbürokratisch und bürgernah ausgestaltet. Der Antrag auf Kindergrundsicherung kann online gestellt werden, und zwar auf dem digitalen Kindergrundsicherungs-Portal des Familienservices der Bundesagentur für Arbeit.
Der Antrag auf Kindergrundsicherung kann aber auch schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Familienservice gestellt werden. Die Familienservicestelle ist eine Abteilung der Bundesagentur für Arbeit, die früher den Namen Familienkasse oder umgangssprachlich Kindergeldkasse trug.
Die Bearbeitungsdauer für den Antrag liegt bei etwa vier Wochen. Der Antrag auf Kindergrundsicherung sollte deshalb so rasch wie möglich nach Geburt des Kindes gestellt werden.
Kindergrundsicherungs-Check
Der Kindergrundsicherungs-Check prüft bereits im Vorfeld der Beantragung des einkommensabhängigen Zusatzbetrags, ob ein Anspruch auf den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung bestehen könnte. Dazu werden die an die Finanzverwaltung übermittelten einkommensrelevanten Daten genutzt. Auf deren Grundlage wird durch die Kindergrundsicherungsstelle eine automatisierte Prüfung vorgenommen werden. Eltern, deren Einkommen eine bestimmte Grenze unterschreitet, können so gezielt angesprochen werden, damit sie den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragen.
Welche Unterlagen braucht man, um Kindergrundsicherung zu beantragen?
Für den Antrag auf Kindergrundsicherung bracht man nicht mehr die Geburtsurkunde des Kindes, sondern nur die Steueridentifikationsnummer des Kindes. Auch die eigene Steuer-ID ist notwendigerweise anzuführen. Durch die Angabe der Steuer-ID soll eine doppelte Antragstellung vermieden werden.
Darüber hinaus können weitere Unterlagen für den Antrag auf Kindergrundsicherung notwendig sein, etwa eine Schulbescheinigung oder eine Praktikumsbescheinigung.
Form des Kindergrundsicherungantrags
Der Antrag auf Kindergrundsicherung kann zur Fristwahrung formlos gestellt werden. Im Anschluss müssen aber Formulare der Familienservicestelle ausgefüllt werden. Das kann sowohl schriftlich auf Papierformularen erfolgen, aber auch digital und online. Dann muss jedoch – da Schriftform notwendig ist – die eigenhändige Unterschrift duch eine dieser entsprechenden elektronische Signatur gemäß dem Signaturgesetz ersetzt werden.
Formulare für den Kindergrundsicherung-Antrag
Der Kindergrundsicherungantrag beinhaltet mehreren Formularen, je nachdem welche Bescheinigungen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.
Da es die Kindergrundsicherung noch nicht gibt, besteht hier die Möglichkeit zum Download der Formulare und Vordrucke für das Kindergeld.
- Antrag auf Kindergeld – KG 1 allgemein
- Anlage Kind (zu KG 1)
Kann die Kindergrundsicherung rückwirkend beantragt werden?
Grundsätzlich kann die Kindergrundsicherung rückwirkend beantragt werden, allerdings nur für einen sehr kurzen Zeitraum, der aller Voraussicht nach nicht über ein halbes Jahr betragen wird.
Verjährung des Anspruchs auf Kindergrundsicherung?
Eine wichtige Frage ist, ob der Anspruch auf Kindergrundsicherung verjähren kann. Die Verjährung ist von der o. g. Frist, in der man die Kindergrundsicherung rückwirkend beantragen kann, zu unterscheiden. Wird o.g. Frist zur Antragstellung versäumt, so besteht kein Anspruch. Wurde die Frist eingehalten und zahlt das Amt nicht – aus welchen Gründen auch immer – so verjährt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Kindergrundsicherung beträgt voraussichtlich vier Jahre.
Überprüfung des Anspruchs auf Kindergrundsicherung von Amts wegen
Der Anspruch auf Kindergrundsicherung wird in gewissen Zeitabständen überprüft. Das gilt auch für den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung, der jedem Kind mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. Denn es kann durchaus sein, dass sich die Voraussetzungen für den Anspruch geändert haben, das Kind beispielsweise nicht mehr bei den Eltern lebt. Insbesondere prüft aber das Amt bei erwachsenen Kindern, ob beispielsweise die Ausbildung oder das Studium andauert.
Unabhängig von der Amtsprüfung sind die Anspruchsberechtigten der Kindergrundsicherung verpflichtet, von sich aus jede Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruchs auf Kindergrundsicherung haben. Andernfalls droht eine Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Kindergrundsicherung.
Antragsberechtigung – Wer kann die Kindergrundsicherung beantragen?
Die Kindergrundsicherung steht dem Kind als solchem zu, nicht den Erziehtungsberechtigten. Doch den zur Personensorge Berechtigten steht das Antragsrecht für die Kindergrundsicherung zu. Personensorgeberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Sie verwalten die Kindergrundsicherung, da sie unterhaltspflichtig für ihre Kinder sind.
Neben den Eltern können erziehungsberechtigt aber auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder auch Großeltern sein. Dann steht ihnen das Antragsrecht für die Kindergrundsicherung zu.