Das Kindergrundsicherung Gesetz ist die Basis der geplanten Kindergrundsicherung, die das Bürgergeld für Kinder und weitere Sozialleistungen für Kinder ersetzen soll.
Das Bundesfamilienministerium hat im August 2023 einen Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung vorgelegt. Im September 2023 wurde der Gesetzentwurf von der Bundesregierung in leicht äbgeänderter Form beschlossen und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.
Offizielles Kindergrundsicherung-Gesetz fehlt
Bisher gibt es somit noch kein Kindergrundsicherungsgesetz, nur den Gesetzentwurf des Bundesfamilienministeriums.
Zuvor gab es ein Eckpunktepapier der Bundesregierung und eine Forderung im Bundesrat, der Vertretung der Bundesländer, möglichst rasch einen Gesetzesentwurf entsprechend dem Eckpunktepapier vorzulegen.
Gesetzgebungsverfahren Kindergrundsicherung
Das Gesetzgebungsverfahren zur Kindergrundsicherung beginnt mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundiesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Er wird im folgenden wiedergegeben und hat den Bearbeitungsstand vom 30.08.2023.
Der Referentenentwurf ist den Verbänden zu einer Stellungnahme vorgelegt worden.
Der Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung wird in den nächsten Monaten in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag muss sich anschließend in drei Lesungen mit dem Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung befassen. Stimmt er zu, muss auch der Bundesrat dem Kindergrundsicherung-Gesetz zustimmen. Bei Unstimmigkeiten, wenn der Bundesrat die Zustimmung verweigert, wird der Vermittlungsausschuss angerufen, der eine Kompromisslösung erarbeiten soll.
Wir werden ausführlich über das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Kindergrundsicherung berichten.
Nachfolgend auszugsweise zunächst (mit Bearbeitungsstand: 27.09.2023 ) der uns vorliegende
“Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung
Vom …
Der Bundestag hat [mit der Mehrheit seiner Mitglieder und] mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Einführung einer Bundeskindergrundsicherung (Bundeskindergrundsicherungsgesetz – BKG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kindergrundsicherung
§ 2 Begriffsbestimmungen
A b s c h n i t t 2: Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1: Kindergarantiebetrag
§ 3 Leistungsberechtigte
§ 4 Sonstige Leistungsberechtigte
§ 5 Kinder
§ 6 Vergleichbare Leistungen
§ 7 Höhe des Kindergarantiebetrages
§ 8 Auszahlungsanspruch für volljährige Kinder
Unterabschnitt 2: Kinderzusatzbetrag
§ 9 Leistungsberechtigte
§ 10 Leistungsausschluss
§ 11 Höhe des Kinderzusatzbetrages
§ 12 Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen des Kindes
§ 13 Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen der Eltern
§ 14 Gesamtbedarf der Eltern
§ 15 Minderung des Kinderzusatzbetrages wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern
§ 16 Bewilligungszeitraum
§ 17 Bemessungszeitraum
§ 18 Abweichender Bemessungszeitraum und Bewilligungszeitraum
§ 19 Unterhaltspflichten
Unterabschnitt 3: Weitere Leistungen
§ 20 Leistungsberechtigte auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 21 Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 22 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
A b s c h n i t t 3: Organisation
§ 23 Zuständigkeit
Ausführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch die Gemeinden
§ 24 Hinwirkungsgebot
§ 25 Aufbringung der Mittel
A b s c h n i t t 4: Verfahren
Unterabschnitt 1: Antragstellung
§ 26 Antragserfordernis
§ 27 Antrag
Unterabschnitt 2: Datenerhebung
§ 28 Mitwirkungspflichten der Mitglieder einer Familiengemeinschaft
§ 29 Auskunftspflicht der Arbeitgeber, Abruf von Einkommensdaten über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung
§ 30 Datenabruf von Daten über den Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld bei der Bundesagentur für Arbeit und anderen zuständigen Behörden
§ 31 Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139a der Abgabenordnung durch die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle
§ 32 Zusammenarbeit der Leistungsträger für Bildung und Teilhabe
§ 33 Offenbarungsbefugnis der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle hinsichtlich des Kindergarantiebetrages
§ 34 Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Unterabschnitt 3: Leistungsgewährung, Haftung, Rechtsweg
§ 35 Zusammentreffen von Ansprüchen auf den Kindergarantiebetrag
§ 36 Gewährung der Leistungen
§ 37 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 38 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39 Schriftlicher Verwaltungsakt
§ 40 Aufrechnung
§ 41 Haftungsbeschränkung
§ 42 Rechtsweg
A b s c h n i t t 5: Kindergrundsicherungscheck
§ 43 Ziele des Kindergrundsicherungs-Checks, Zweckbindung
§ 44 Anlässe zur Einleitung eines Kindergrundsicherungs-Checks
§ 45 Vorherige Information über den Kindergrundsicherungs-Check
§ 46 Einverständniserklärung zum Kindergrundsicherungs-Check
§ 47 Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks, Datenabrufe
§ 48 Ergebnismitteilung zum Kindergrundsicherungs-Check
§ 49 Abschluss des Kindergrundsicherungs-Checks, Datenschutzrechte und Löschfristen
§ 50 Weiterentwicklung des Kindergrundsicherungs-Checks
§ 51 Erlass von ergänzenden Regelungen, Grundsätze und Verordnungen
A b s c h n i t t 6: Bußgeldvorschriften
§ 52 Bußgeldvorschriften
A b s c h n i t t 7: Statistik, Evaluierung, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Statistik, Verordnungsermächtigung
§ 54 Bericht der Bundesregierung
§ 55 Übergangsvorschriften
§ 56 Anwendungsvorschrift
A b s c h n i t t 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kindergrundsicherung
(1) Die Kindergrundsicherung umfasst
1. den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz,
2. den Kinderzusatzbetrag nach diesem Gesetz,
3. einen pauschalen Betrag von 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und
4. einen pauschalen Betrag für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf nach § 21 Absatz 2.
Die Kindergrundsicherung umfasst darüber hinaus die weiteren Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 bis 6.
(2) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zu einer Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Personen nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, oder nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine Einstandsgemeinschaft bilden.
(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einnahmen gemäß § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der §§ 11a und 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Folgende Leistungen gelten nicht als Einkommen:
1. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
2. Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes,
3. Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz,
4. vergleichbare Leistungen im Sinne von § 6,
5. Kinderzusatzbetrag nach diesem Gesetz oder
6. Leistungen für Bildung und Teilhabe.
(3) Als Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle verwertbaren Vermögensgegenstände gemäß § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.
(4) Eine für den Kindergrundsicherungs-Check teilnahmefähige Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die mit einem Kind in einer Familiengemeinschaft lebt, das nach § 9 leistungsberechtigt ist, oder die nach § 27 antragsberechtigt ist.
(5) Eine am Kindergrundsicherungs-Check teilnehmende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine für den Kindergrundsicherungs-Check teilnahmefähige Person, die wirksam ihr Einverständnis dafür erklärt hat, dass zumindest für eines der Kinder in der Familiengemeinschaft ein Kindergrundsicherungs-Check durchgeführt wird.
(6) Ein in den Kindergrundsicherungs-Check einbezogenes Mitglied der Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft, das wirksam sein Einverständnis dafür erklärt hat, dass ein Kindergrundsicherungs-Check unter Einbeziehung seiner Daten durchgeführt wird, ohne selbst unmittelbar am Kindergrundsicherungs-Check teilzunehmen.
A b s c h n i t t 2: Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1: Kindergarantiebetrag
§ 3 Leistungsberechtigte
(1) Den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz erhält für Kinder im Sinne des § 5, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und Missionsgesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4. als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz für sich selbst erhält, wer
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 5 Absätze 2 und 3 sowie § 6 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz längstens bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
(3) Voraussetzung für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Leistungsberechtigten bekannt ist. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 4 Sonstige Leistungsberechtigte
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-pair oder zum Zweck Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz
§ 5 Kinder
(1) Als Kinder in diesem Unterabschnitt werden berücksichtigt
1. im ersten Grad mit dem Leistungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 verwandte Kinder,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht) und
4. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist, dass der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle die an das Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) bekannt ist. Ist dem Kind nach § 139a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung keine Identifikationsnummer zu erteilen, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer oder die nachträgliche Identifizierung wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 2 oder 3 vorliegen.
(2) Ein Kind nach Absatz 1, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Bundesagentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird,
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt,
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz der Kindergarantiebetrag oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 3 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte im Inland erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz vergleichbaren Leistungen geboten ist.
§ 6 Vergleichbare Leistungen
(1) Der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz vergleichbar sind.
(2) Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, wird sein Anspruch auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz für ein Kind nicht nach Absatz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
§ 7 Höhe des Kindergarantiebetrages
Als Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz steht ein monatlicher Betrag in Höhe des Kindergarantiebetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes zu. Die Höhe des Kindergarantiebetrages orientiert sich an der Entwicklung der Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
§ 8 Auszahlungsanspruch für volljährige Kinder
§ 74 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für Kinder nach § 5 Absatz 2
Nummer 3.
Unterabschnitt 2: Kinderzusatzbetrag
§ 9 Leistungsberechtigte
(1) Den Kinderzusatzbetrag erhält ein Kind, das
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. unverheiratet ist,
3. mit mindestens einem Elternteil in einer Familiengemeinschaft lebt, in der für dieses Kind der Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz bezogen wird oder vergleichbare Leistungen im Sinne von § 6 bezogen werden, und
4. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. ein Kind, das in einer Familiengemeinschaft lebt, in der zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes eine Leistungsberechtigung nach § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, sowie
2. ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigt ist.
(3) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 3 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung.
§ 10 Leistungsausschluss
Ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.
§ 11 Höhe des Kinderzusatzbetrages
(1) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages umfasst
1. den Regelbedarf des Kindes nach § 27a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
2. die pauschalierten monatlichen Bedarfe des Kindes für Unterkunft und Heizung in der Höhe, wie sie dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr zu Grunde liegen,
soweit diese nicht bereits durch den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz gedeckt sind. Der Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz ist dem Kind zuzurechnen.
(2) Der Regelbedarf des Kindes wird für jeden Kalendermonat eines Bewilligungszeitraums (§ 16 Absatz 1) in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe berücksichtigt, die nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Kalenderjahr gilt. Maßgeblich ist ein Betrag in Höhe der
1. Regelbedarfsstufe 6 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Regelbedarfsstufe 5 vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
3. Regelbedarfsstufe 4 vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
4. Regelbedarfsstufe 3 vom Beginn des 19. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Regelbedarf einer höheren Altersstufe ist ab dem Monat maßgebend, in dem das Kind
das jeweilige Lebensjahr vollendet.
(3) Als monatlicher Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
§ 12 Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen des Kindes
Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages mindert sich, soweit das Kind Einkommen oder Vermögen hat. Einkommen des Kindes wird zu 45 Prozent berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 werden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu 100 Prozent sowie Unterhaltsleistungen an das Kind berücksichtigt, soweit sie
- den monatlichen Mindestunterhalt für ein Kind der zweiten Altersstufe nach § 1 Nummer 2 der jeweils geltenden Fassung der Mindestunterhaltsverordnung überschreiten,
zu 55 Prozent, - den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Mindestunterhalts für ein Kind der zweiten Altersstufe nach § 1 Nummer 2 der jeweils geltenden Fassung der Mindestunterhaltsverordnung überschreiten, zu 65 Prozent oder
- den zweifachen Betrag des monatlichen Mindestunterhalts für ein Kind der zweiten Altersstufe nach § 1 Nummer 2 der jeweils geltenden Fassung der Mindestunterhaltsverordnung überschreiten, zu 75 Prozent.
(2) Ist das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes höher als der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende monatliche Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag, so dass es den Kinderzusatzbetrag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindern würde, entfällt der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag.
(3) Ist das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes niedriger als der monatliche Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag, ist der Kinderzusatzbetrag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Wird dem Kind nach der Antragstellung auf den Kinderzusatzbetrag und vor der Entscheidung über die Bewilligung von den Eltern Vermögen übertragen, so wird dieses bei der Bewilligung des Kinderzusatzbetrages uneingeschränkt als zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 berücksichtigt.
§ 13 Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen der Eltern
(1) Einkommen oder Vermögen der Eltern ist zu berücksichtigen, soweit es den monatlichen Gesamtbedarf der Eltern übersteigt. Eltern im Sinne des Satzes 1 und der §§ 14 und 15 sind die Mitglieder der Familiengemeinschaft mit Ausnahme der Kinder.
(2) Der monatliche Gesamtbedarf der Eltern umfasst ihre anzuerkennenden
1. Regelbedarfe nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
3. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, mit der Maßgabe, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung immer in Höhe tatsächlicher Aufwendungen anzuerkennen sind.
§ 14 Minderung des Kinderzusatzbetrages wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern
(1) Der nach den §§ 11 und 12 ermittelte monatliche Kinderzusatzbetrag wird durch das Einkommen oder Vermögen der Eltern gemindert. Durch Einkommen wird der Kinderzusatzbetrag nur gemindert, soweit das Einkommen den monatlichen Gesamtbedarf der Eltern übersteigt. Haben in der Familiengemeinschaft mehrere Kinder einen Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag, werden die monatlichen Kinderzusatzbeträge zu gleichen Teilen gemindert.
(2) Die monatlichen Erwerbseinkünfte der Eltern werden zu 45 Prozent berücksichtigt, soweit sie den monatlichen Gesamtbedarf der Eltern übersteigen. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern wird in vollem Umfang berücksichtigt. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Besteht das Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des monatlichen Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, es sei denn die Summe der anderen Einkommensteile übersteigt für sich genommen den Gesamtbedarf der Eltern.
§ 15 Bewilligungszeitraum
(1) Über den Kinderzusatzbetrag ist für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums.
(3) Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, eine Anspruchsvoraussetzung nach § 9 Absatz 1 entfällt, die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages ändert sich.
(4) Wird unverzüglich ein neuer Antrag gestellt, nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Familiengemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Familiengemeinschaft geändert hat.
§ 16 Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist der jeweils in den folgenden Absätzen festgelegte Zeitraum maßgeblich (Bemessungszeitraum).
(2) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens des Kindes (§ 12 Absatz 1) und der Eltern (§ 13) aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
(3) Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte haben, sind als monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums als maßgeblich zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 1 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten.
(5) Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
§ 18 Abweichender Bemessungszeitraum und Bewilligungszeitraum
Wird während eines laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag für ein weiteres Mitglied der Familiengemeinschaft gestellt, welches bislang noch keinen Kinderzusatzbetrag bezieht, so ist außer in den Fällen der Änderung der Zusammensetzung der Familiengemeinschaft nach § 16 Absatz 3 der Bemessungszeitraum und der Bewilligungszeitraum der bestehenden Bewilligung für die Entscheidung über den Antrag maßgeblich.
§ 18 Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzusatzbetrag nicht berührt.
§ 19 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen des Kinderzusatzbetrages beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zu der Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistungen der Kindergrundsicherung über. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Leistungen der Kindergrundsicherung über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflicheten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Leistungen der Kindergrundsicherung außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher er der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Leistungen der Kindergrundsicherung bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Leistungen der Kindergrundsicherung kann den auf ihn übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Unterabschnitt 3: Weitere Leistungen
§ 20 Leistungsberechtigte auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Maßgabe des § 21 erhält ein Kind, das seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte in Deutschland hat und das
1. mit mindestens einem Elternteil in einer Familiengemeinschaft lebt, in der
a) für dieses Kind der Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz bezogen wird oder vergleichbare Leistungen im Sinne von § 6 bezogen werden, und
b) mindestens ein Kind den Kinderzusatzbetrag bezieht, oder
2. zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach § 5 des Wohngeldgesetzes ist und in dem Haushalt, in dem für dieses Kind der Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz bezogen wird oder vergleichbare Leistungen im Sinne von § 6 bezogen werden,
a) kein Kind in der Familiengemeinschaft den Kinderzusatzbetrag bezieht und
b) tatsächlich Wohngeld bezogen wird.
Leistungen für Bildung erhalten nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
§ 21 Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, pauschal 15 Euro monatlich, sofern tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. Freizeiten.
Es können auch weitere tatsächliche Aufwendungen gewährt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Kindern im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Teilhabebetrag nach Satz 1, aus dem Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz oder dem Kinderzusatzbetrag zu bestreiten. Zur elektronischen Unterstützung beim Zugang zu Teilhabeangeboten soll bis zum 1. Januar 2029 ein Internetportal eingerichtet und betrieben werden (Kinderchancenportal).
(2) Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das erste Schulhalbjahr im Monat August und für das zweite Schulhalbjahr im Monat Februar jeweils eine Pauschale in der nach der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Höhe.
(3) Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schülern erhalten Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für leistungsberechtigte Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, erhalten Leistungen in Höhe der dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erhalten
1. leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler und
2. leistungsberechtigte Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfes die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
§ 22 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(1) Für Anspruchsberechtigte auf den Kinderzusatzbetrag, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Bezuges des Kinderzusatzbetrages ein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf den Höchstbeitrag in der privaten Krankenversicherung. Für die Anspruchsberechtigten auf den Kinderzusatzbetrag, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Bezuges des Kinderzusatzbetrages ein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in Höhe des Beitrages geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgesetzt wird.
(2) Für Anspruchsberechtigte auf den Kinderzusatzbetrag, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird für die Dauer des Bezuges des Kinderzusatzbetrages ein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Anspruchsberechtigten auf den Kinderzusatzbetrag, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Bezuges des Kinderzusatzbetrages ein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in Höhe des Beitrages geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
abgesetzt wird.
3) Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 sind an das privatec Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem der Anspruchsberechtigte auf den Kinderzusatzbetrag versichert ist. Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind an die Krankenkasse oder Pflegekasse zu zahlen, bei der die anspruchsberechtigte Person versichert ist.
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind vorrangig gegenüber den Zuschüssen nach § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
A b s c h n i t t 3: Organisation
§ 23 Zuständigkeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. Die Bundesagentur für Arbeit führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung “Familienservice”.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung des Familienservices.
(3) Für die Entscheidung über den Anspruch ist der Familienservice nach Absatz 1 zuständig, in deren Bezirk die Berechtigten ihren Wohnsitz haben. Haben die Berechtigten keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist der Familienservice zuständig, in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist der Familienservice zuständig, in dessen Bezirk sie erwerbstätig sind. In den übrigen Fällen ist der Familienservice Bayern Nord zuständig. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz, den Kinderzusatzbetrag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe einheitlich einem anderen Familienservice übertragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
1. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 bis 6 und
2. § 21 Absätze 1 bis 6 im Falle der Leistungsberechtigung nach § 20 Satz 1 Nummer 2 als eigene Angelegenheit aus.
(5) Soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt, kann der Familienservice mit den
nach Landesrecht zuständigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Wege eines öf-
fentlich-rechtlichen Vertrages vereinbaren, dass diese die Leistung nach § 21 Absatz 1
Satz 1 für den Bund ausführen.
§ 24 Hinwirkungsgebot
Die für die Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständigen Stellen wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.
§ 25 Aufbringung der Mittel
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz, des Kinderzusatzbetrages sowie der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für Leistungsberechtigte nach § 20 Satz 1 Nummer 1 benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 sowie nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Falle der Leistungsberechtigung nach § 20 Satz 1 Nummer 2 sowie für ihre Durchführung.
(5) Wird auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 23a Absatz 2 der Teilhabebetrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von der zuständigen Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ausgeführt, hat die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle dieser die Mittel bereitzustellen, die für die Zahlung des Teilhabebetrages benötigt werden.
A b s c h n i t t 4: Verfahren
Unterabschnitt 1: Antragstellung
§ 26 Antragserfordernis
(1) Der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz und der Kinderzusatzbetrag sind jeweils schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag soll beim Familienservice gestellt werden.
(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen. Abweichend von Satz 1 gilt der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag zugleich als Antrag auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für alle Kinder einer Familiengemeinschaft.
(3) Der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf den Kindergarantiebetrag eingegangen ist. Der Kinderzusatzbetrag wird nicht vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag eingegangen ist. Ansprüche auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden rückwirkend für die letzten zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem sie entstanden sind.
(4) § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
§ 27 Antrag
(1) Die Anträge auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz und den Kinderzusatzbetrag kann außer den Leistungsberechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Leistung hat.
(2) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass jedes Mitglied einer Familiengemeinschaft bevollmächtigt ist, den Kinderzusatzbetrag für die zur Familiengemeinschaft gehörenden Kinder zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere Personen in einer Familiengemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der den ersten Antrag stellenden Person.
(3) Gehören einer Familiengemeinschaft mehrere Kinder an, soll der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag für alle zur Familiengemeinschaft gehörenden Kinder gemeinsam gestellt werden.
(4) Für den Antrag auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe gilt Absatz 1 entsprechend.
Unterabschnitt 2: Datenerhebung
§ 28 Mitwirkungspflichten der Mitglieder einer Familiengemeinschaft
§ 60 Absatz 1, § 65 Absätze 1 und 3, § 66 Absätze 1 und 3 sowie § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten hinsichtlich des Kinderzusatzbetrages auch für die Mitglieder einer Familiengemeinschaft, deren Angaben für die Leistung erheblich sind.
§ 29 Auskunftspflicht der Arbeitgeber, Abruf von Einkommensdaten über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung
(1) Soweit es zur Prüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag nach den §§ 9 bis 19 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der Mitglieder einer Familiengemeinschaft auf Verlangen der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle Auskunft nach den Vorgaben der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(2) Auf Verlangen der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle hat der Arbeitgeber der jeweiligen Mitglieder einer Familiengemeinschaft eine Bescheinigung über das Arbeitsentgelt, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben an die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle zu übermitteln. Die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle kann den nach Satz 1 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.
(3) Anstelle der Bescheinigungen der Arbeitgeber nach Absatz 2 kann die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle auch das in § 108c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.
(4) Soweit es zur Prüfung des Anspruchs auf den Kindergarantiebetrag nach den §§ 3 bis 5 erforderlich ist, findet Absatz 2 für Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen entsprechend Anwendung.
§ 30 Abruf von Daten über den Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch, Bürgergeld und Sozialhilfe bei der Bundesagentur für Arbeit und anderen
zuständigen Behörden
Der Familienservice ist berechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Anspruchs auf den
Kinderzusatzbetrag nach diesem Gesetz Sozialdaten automatisiert abzurufen
1. über den Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei der Bun-
desagentur für Arbeit,
2. über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei der
Bundesagentur für Arbeit, den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen
kommunalen Trägern und
3. über den Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei den
Trägern der Sozialhilfe.
§ 31 Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139a und § 139b der Abgabenordnung für Zwecke der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges des Kindergarantiebetrages und der Prüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag
(1) Für Zwecke der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz und des Kinderzusatzbetrages steht die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle bei Anwendung von § 139a Absatz 1 Satz 1 und § 139b der Abgabenordnung einem Familienservice nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 der Abgabenordnung gleich.
(2) Der Familienservice hat die einer Entscheidung zugrundeliegenden Daten zu protokollieren. § 10 des Onlinezugangsgesetzes gilt entsprechend.
§ 32 Zusammenarbeit der Leistungsträger für Bildung und Teilhabe
Der Familienservice sowie die weiteren Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 23 und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach diesem Gesetz und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
§ 33 Offenbarungsbefugnis der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle hinsichtlich des Kindergarantiebetrages
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt es eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist diese Rechtsverordnung für den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
§ 34 Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung für den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3: Leistungsgewährung, Haftung, Rechtsweg
§ 35 Zusammentreffen von Ansprüchen auf den Kindergarantiebetrag
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz gewährt.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz, wird der Kindergarantiebetrag derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz vorrangig einem Elternteil gewährt; er wird an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 36 Gewährung der Leistungen
(1) Der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz und der Kinderzusatzbetrag werden monatlich gewährt. Der Kinderzusatzbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz, der Kinderzusatzbetrag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) Auszuzahlende Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(4) Abweichend von § 70 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung werden der Kinderga-
rantiebetrag nach diesem Gesetz und der Kinderzusatzbetrag unter Beachtung des § 77
der Bundeshaushaltsordnung durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt
§ 37 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 3, 5 und 6 werden erbracht durch
1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2. Direktzahlungen an Leistungserbringer zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Die zuständigen Stellen bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen für Bildung und Teilhabe erbringen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absätze 1, 2 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Stellen können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(2) Erhalten Leistungsberechtigte Gutscheine nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, gelten die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Falle des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Direktzahlungen an Anbieter erbracht, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4) Werden die Leistungen nach § 21 Absätze 3, 5 und 6 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden tatsächlichen Aufwendungen oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) Im Einzelfall kann für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absätze 3 bis 6 und nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der jeweiligen Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. Für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 2 sind keine Nachweise zu erbringen.
§ 38 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
(1) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(2) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung des Kinderzusatzbetrages aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug des Kinderzusatzbetrages sowie der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für Leistungsberechtigte nach § 20 Satz 1 Nummer 1 den Anspruch auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
(4) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über
- die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absätze 2 und 3 Satz 1) sowie
- die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die nach § 23 Absatz 1 zuständige Stelle auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
§ 39 Schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt
Wird der Antrag auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz oder der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag abgelehnt, ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt zu erlassen. Das Gleiche gilt, wenn der Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz oder der Kinderzusatzbetrag entzogen wird.
§ 40 Aufrechnung
(1) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz gegen einen späteren Anspruch auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um einen laufenden Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.
(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung des Kinderzusatzbetrages gegen einen späteren Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag entsprechend, soweit es sich um einen laufenden Kinderzusatzbetrag handelt.
§ 41 Haftungsbeschränkung
§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes für die vor Eintritt seiner Volljährigkeit erbrachten Leistungen, auch wenn sie erst später aufgehoben werden, auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
§ 42 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Davon ausgeschlossen sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes.
A b s c h n i t t 5: Kindergrundsicherungscheck
§ 43 Ziele des Kindergrundsicherungs-Checks, Zweckbindung
(1) Der Familienservice führt nach Maßgabe dieses Abschnitts eine elektronische Vorprüfung durch, um eine Person hinsichtlich einer möglichen Leistungsberechtigung auf den Kinderzusatzbetrag desjenigen Kindes, für das sie den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz bezieht oder beantragt hat, beraten zu können (Kindergrundsicherungs-Check). Die Ergebnisse des Kindergrundsicherungs-Checks haben keine rechtsverbindliche Wirkung.
(2) Die im Rahmen des Kindergrundsicherungs-Checks erhobenen Daten und die auf ihrer Grundlage ermittelten Ergebnisse dürfen nur zu in diesem Abschnitt genannten Zwecken der Beratung verwendet werden. Sie finden insbesondere keine Berücksichtigung in Antragsverfahren auf den Kinderzusatzbetrag oder anderen Antragsverfahren.
§ 44 Anlässe zur Einleitung eines Kindergrundsicherungs-Checks
(1) Der Familienservice kann einer für den Kindergrundsicherungs-Check teilnahmefähigen Person einen Kindergrundsicherungs-Check für das Kind oder die Kinder anbieten, für das oder für die diese Person einen Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz bezieht oder beantragt hat.
(2) Der Familienservice leitet den Kindergrundsicherungs-Check nach § 45 ein, wenn eine teilnahmefähige Person
1. das Angebot nach Absatz 1 annimmt oder
2. die Einleitung eines KindergrundsicherungsChecks unmittelbar beim Familienservice erbittet.
§ 45 Vorherige Information über den Kindergrundsicherungs-Check
(1) Vor der Einholung des Einverständnisses in die Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks informiert der Familienservice die teilnahmefähige Person in verständlicher Form über Folgendes:
1. über das Ziel des Kindergrundsicherungs-Checks und seine Zweckbindung (§ 43 Absatz 1 und 2),
2. über das Erfordernis ihres Einverständnisses und des Einverständnisses der Mitglieder der Familiengemeinschaft, der das nach § 9 leistungsberechtigte Kind angehört, (§ 46)
3. über die möglichen Datenabrufe und -verarbeitungen durch den Familienservice und ihre Rechtsgrundlagen (§ 47),
4. über die begrenzte Aussagekraft des Ergebnisses des KindergrundsicherungsChecks und seine rechtliche Unverbindlichkeit (§ 48 Absatz 1 bis 3),
5. über die Art der Benachrichtigung über das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks (§ 48 Absatz 4) sowie
6. über den Abschluss des Verfahrens, die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und die Löschfristen (§ 49).
(2) Absatz 1 gilt für die anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft des nach § 9 leistungsberechtigten Kindes entsprechend.
(3) Die vorherige Information nach den Absätzen 1 und 2 ist in angemessener Form zu dokumentieren.
§ 46 Einverständniserklärung zum Kindergrundsicherungs-Check
(1) Der Kindergrundsicherungs-Check darf nur mit dem Einverständnis der für den Kindergrundsicherungs-Check teilnahmefähigen Person durchgeführt werden. Das Einverständnis ist nur wirksam, wenn diese Person zuvor nach § 45 informiert wurde. Der Kindergrundsicherungsheck darf nur für die Kinder durchgeführt werden, die nach § 9 leistungsberechtigt sind und für die sie ihr Einverständnis zum Kindergrundsicherungs-Check erklärt hat.
(2) Das Einverständnis ist höchstens für die Dauer von zwei Jahren wirksam. Der Familienservice hat der teilnehmenden Person die geplanten Termine zur Durchführung des Kindergrundsicherungshecks im Vorfeld anzukündigen. Die teilnehmende Person kann ihr Einverständnis jederzeit beim Familienservice widerrufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Einverständnis der in den Kindergrundsicherungs-Check einbezogenen Mitglieder der Familiengemeinschaft entsprechend.
(4) Die Erklärungen zum Einverständnis nach den Absätzen 1 bis 3 sind in angemessener Form zu dokumentieren.
(5) Ist die teilnahmefähige Person nicht sorgeberechtigt, so ist zusätzlich das Einverständnis der sorgeberechtigten Person oder der sorgeberechtigten Personen erforderlich. Das Einverständnis ist nur wirksam, wenn die sorgeberechtigte Person zuvor nach § 45 informiert wurde. Die sorgeberechtigte Person kann ihr Einverständnis jederzeit beim Familienservice widerrufen
§ 47 Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks, Datenabrufe
(1) Zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks darf der Familienservice entsprechend der Einverständnisse der teilnehmenden Person und der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft insbesondere folgende Datenabrufe zur Erfüllung der Zielsetzung des § 43 Absatz 1 vornehmen:
1. Abrufe der Meldedaten beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 31 ausschließlich der Bankverbindungsdaten nach § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung,
2. Abrufe von Einkommensdaten
a) beim Arbeitgeber über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 29,
b) bei den Finanzverwaltungen der Länder in Form der maschinell erfassten Daten
aa) zur Lohnsteuer gemäß § 41a des Einkommensteuergesetzes,
bb) zur Einkommensteuer gemäß § 155 der Abgabenordnung und
cc) Umsatzsteuer gemäß § 18 des Umsatzsteuergesetzes,
3. Abrufe von Daten über den Bezug von Sozialleistungen
a) bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 30 im Hinblick auf das Bürgergeld und
b) bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 30 im Hinblick auf das Arbeitslosengeld,
4. weitere Abrufe nach einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2.
(2) Auf Anforderung des Familienservices übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen an diesen die zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks erforderlichen Daten.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Datenübertragungen erfolgen über
gesicherte und verschlüsselte Verfahren.
§ 48 Ergebnismitteilung zum Kindergrundsicherungs-Check
(1) Der Familienservice informiert die teilnehmende Person in verständlicher Form über das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks.
(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Kindergrundsicherungs-Checks beinhaltet insbesondere folgende Gesichtspunkte:
1. die Erläuterung der ermittelten Anspruchswahrscheinlichkeit und der Aussagekraft des Ergebnisses und
2. den Hinweis auf die durchgeführten Datenabrufe und nicht berücksichtigten Daten.
(3) Die Mitteilung des Ergebnisses wird in geeigneter Form mit folgenden rechtlichen Hinweisen verbunden:
1. dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Ergebnismitteilung (§ 43 Absatz 1),
2. dem Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§ 47) und die weiteren Datenschutzvorgaben (insbesondere § 43 Absatz 2, § 49) und
3. dem Hinweis auf die für die Beantragung der Kindergrundsicherung zuständige Behörde für das Kind der am Kindergrundsicherungs-Check teilnehmenden Person (§ 23).
(4) Als Kommunikationsweg mit der teilnehmenden Person nutzt der Familienservice grundsätzlich den Weg, der von der teilnehmenden Person gewählte wurde, soweit der Kommunikationswege im Hinblick auf die übermittelten Daten hinreichend sicher ist.
§ 49 Abschluss des Kindergrundsicherungs-Checks, Datenschutzrechte und Löschfristen
(1) Der Familienservice hat der am Kindergrundsicherungs-Check teilnehmenden Person und den in den Kindergrundsicherungs-Check einbezogenen Mitgliedern der Familiengemeinschaft unter Hinweis auf die Löschfristen nach Absatz 2 die Möglichkeit zu geben, das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks und die dazugehörigen Informationen zu sichern. Zur Ermöglichung der Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten hat der Familienservice der teilnehmenden Person und den beteiligten Mitgliedern der Familiengemeinschaft die Kontaktdaten der für die im Kindergrundsicherungs-Check durchgeführten Datenabrufe verantwortlichen Stellen jeweils zu nennen.
(2) Der Familienservice löscht die nach diesem Abschnitt erhobenen Daten acht Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses des Kindergrundsicherungs-Checks an die teilnehmende Person.
§ 50 Weiterentwicklung des Kindergrundsicherungs-Checks
(1) Der Kindergrundsicherungs-Check wird in angemessenen Abständen auf seine Wirkungsweise untersucht. Diese Untersuchung wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegeben und finanziert.
(2) Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 soll geprüft werden, in welcher Form das Konzept des Kindergrundsicherungs-Checks weiterentwickelt werden kann.
§ 51 Erlass von ergänzenden Regelungen, Grundsätze und Verordnungen
(1) Der Familienservice kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend und unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit in Grundsätzen Näheres zur Durchführung des
Antragsverfahrens nach diesem Gesetz bestimmen, insbesondere zu Folgendem:
1. zum elektronischen Antragsverfahren nach § 26 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Sicherstellung der Datenschutzrechte im Antragsverfahren, insbesondere zu Art
und Umfang der Information der antragstellenden Personen und der anderen Mitglieder
der Familiengemeinschaft über die im Antragsverfahren möglichen und durchgeführten
Datenabrufe sowie deren Ergebnisse und
3. zur elektronischen Erklärung des Verzichts auf die Leistungsvorrangstellung nach § 35
Absatz 2
(2) Der Familienservice kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Grundsätzen Näheres zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks nach diesem Abschnitt bestimmen, insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten:
1. zum Anlass zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks (§ 44),
2. zur vorherigen Information über den Kindergrundsicherungs-Check (§ 45),
3. zum Einverständnis in den Kindergrundsicherungs-Check (§ 46),
4. zu den im Rahmen des Kindergrundsicherungs-Checks durchzuführenden Datenabrufen (§ 47), insbesondere:
a) zu den Abruf-Datensätzen,
b) zu den Übertragungswegen zwischen den datenübermittelnden Stellen und dem Familienservice sowie
c) zu den Anforderungen an die Datensicherheit bei der Datenübermittlung (§ 47 Absatz 3),
5. zur Mitteilung des Ergebnisses zum Kindergrundsicherungs-Check (§ 48), insbesondere:
a) zur Sicherstellung der Verständlichkeit der Ergebnismitteilung (§ 48 Absatz 1),
b) zur Aussagekraft des Ergebnisses des Kindergrundsicherungs-Checks (§ 48 Absatz 2),
c) zu den rechtlichen Hinweisen zur Ergebnismitteilung (§ 48 Absatz 3) sowie
d) zu den Anforderungen an die Datensicherheit (§ 48 Absatz 4),
6. zum Abschluss des Kindergrundsicherungs-Checks, insbesondere
a) zur Ermöglichung der Ergebnissicherung (§ 49 Absatz 1 Satz 1),
b) zur Ermöglichung der Ausübung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte (§ 49 Absatz 1 Satz 2) und
c) zur Löschung (§ 49 Absatz 2).
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks nach diesem Abschnitt bestimmen, insbesondere zu weiteren im Rahmen des KindergrundsicherungsChecks durchzuführenden Datenabrufen (§ 47 Absatz 1 Nummer 4), soweit diese zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks geeignet und erforderlich sind.
A b s c h n i t t 6: Bußgeldvorschriften
§ 52 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 28, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 28, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 28, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergarantiebetrages nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden.
A b s c h n i t t 7: Statistik, Evaluierung, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Statistik, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstellt nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Statistiken über die Leistungserbringung des Kinderzusatzbetrages und der Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit diese vom Familienservice gewährt werden. Der Familienservice übermittelt die bei der Durchführung und Evaluierung dieses Gesetzes erhobenen und für die Zwecke nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals an die Bundesagentur für Arbeit.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die nach Absatz 1 erstellten Statistiken in geeigneter Form. Sie stellt sicher, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Hinblick auf statistische Auswertungen nach Absatz 1 Satz 1 entsprochen werden kann. § 4 Absatz 3 des Steuerstatistikgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates die Daten nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen.
§ 53a Übermittlung von Daten zur Wirkungsforschung
Der Familienservice übermittelt die nach § 53 Absatz 3 festgelegten Daten über die Leistungserbringung des Kinderzusatzbetrages und der Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Wirkungsforschung nach § 55 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 282 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Bundesagentur für Arbeit unter Angabe des eindeutigen Identifikationsmerkmals nach § 53 Absatz 1 Satz 2.
§ 54 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2030 einen Bericht über die Auswirkungen der Kindergrundsicherung sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieses Gesetzes vor.
§ 55 Übergangsvorschriften
(1) Für vor dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf das Kindergeld nach dem Bun-
deskindergeldgesetz und den Kinderzuschlag ist das Bundeskindergeldgesetz in der bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Kinder, für die Kinderzuschlag über den 1. Januar 2025 hinaus bewilligt worden ist, gilt ab dem 1. Ja-
nuar 2025 als Höchstbetrag des Kinderzuschlages der Betrag, der sich zu Beginn des Ka-
lenderjahres 2025 als Höchstbetrag des Kinderzuschlages nach § 6a Absatz 2 Bundeskin-
dergeldgesetz in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) ergeben hätte. Kinder vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres, für die Kinderzuschlag über den 1. Januar 2025 hinaus bewilligt
worden ist, erhalten zusätzlich zum Kinderzuschlag nach Satz 2 für die Dauer des Bewilli-
gungszeitraumes einen Betrag in Höhe von 60 Euro monatlich. Für Kinder vom Beginn des 19. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie einen
Betrag in Höhe von 42 Euro monatlich erhalten. Ein Anspruch auf den Kindergarantiebetrag
nach diesem Gesetz und den Kinderzusatzbetrag besteht in den Fällen des Satzes 1 nicht.
(2) Eine Bewilligung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2024 wird ab dem 1. Januar 2025 in eine Bewilligung des Kindergarantiebetrages nach diesem Gesetz umgewandelt. Ein Antrag nach den §§ 26 und 27 und die Entscheidung der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Stelle sind nicht erforderlich.
(3) Wird einem Kind erstmals der Kinderzusatzbetrag für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 30. Juni 2025 beginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und wird diesem der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des ersten Monats des Bewilligungszeitraums bekanntgegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 16 Absatz 1 am Ende des fünften Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
(4) Bei einer an den Bezug von Kinderzuschlag anschließenden Bewilligung von Kinderzusatzbetrag findet § 12 Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
(5) In den Fällen des § 86 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht für den Zeit-
raum, für den nach dem 31. Dezember 2024 Bürgergeld bewilligt worden ist, kein Anspruch
auf den Kinderzusatzbetrag.
(6) Die Vorgaben des § 31 Absatz 2 finden Anwendung, sobald die technischen Vo-
raussetzungen vorliegen.
§ 56 Anwendungsvorschrift
(1) Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt abweichend von § 11 als monatlicher Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages mindestens ein Betrag in Höhe des Höchstbetrages des Kinderzuschlages, wie er sich zu Beginn des Kalenderjahres 2025 nach § 6a Absatz 2 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) ergeben hätte, wenn die Eltern über Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 2 in Höhe von mindestens 900 Euro verfügen oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei abweichend von § 2 Absatz 2 Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Verfügen die Eltern nicht über Einkommen nach Maßgabe des Satzes 1, ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 als Regelbedarfsstufe 5 oder 6 jeweils ein Betrag in Höhe der Summe aus der zutreffenden Regelbedarfsstufe 5 oder 6 und dem Sofortzuschlag maßgeblich, wie er sich zum 31. Dezember des Kalenderjahres 2024 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 145 Absatz 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl.2023 I Nr. 146) ergibt.
(2) Für Kinder vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 als Regelbedarfsstufe 4 ein Betrag in Höhe der Summe aus der Regelbedarfsstufe 4 und dem Sofortzuschlag maßgeblich, wie er sich zum 31. Dezember des Kalenderjahres 2024 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 145 Absatz 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) ergibt.
(3) Für Kinder vom Beginn des 19. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ab-
weichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 4 und Absatz 3 als Regelbedarfsstufe 3
mindestens ein Betrag in Höhe der Summe aus der Regelbedarfsstufe 3 und dem Sofort-
zuschlag maßgeblich, wie er sich zum 31. Dezember des Kalenderjahres 2024 nach der
Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) in Verbindung mit § 72 Absatz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) ergibt.
….”