Der Familienservice der Bundesagentur für Arbeit ist die zuständige Stelle, wenn es um die Beantragung der Kindergrundsicherung geht. Die Familienservicestelle nimmt den Antrag auf Kindergrundsicherung entgegen und entscheidet, ob ein Anspruch auf Kindergrundsicherung besteht.
Geregelt ist die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in § 23 Kindergrundsicherung – Gesetz. Dort ist festhealten, dass die die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Kindergrundsicherung durchführt, zuständig ist. Die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Familienservicestelle führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung “Familienservice”.
Die Leitung des Familienservices entscheidet über den Antrag auf Kindergrundsicherung.
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidung über den Anspruch ist der Familienservice, in deren Bezirk die Berechtigten ihren Wohnsitz haben. Haben sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist der Familienservice zuständig, in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz, den Kinderzusatzbetrag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe einheitlich einem anderen Familienservice übertragen.