Kindesunterhalt – der Unterhalt für Kinder

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Der Kindesunterhalt gehört zur Kategorie des Verwandtenunterhalts und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)  gesetzlich geregelt, vgl. §§ 1601 BGB ff. Dort werden jedoch keine Zahlen zur Höhe des Kindesunterhalts genannt. Aus diesem Grunde wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geschaffen. Sie ist eine allgemein anerkannte Richtlinie, an die sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen für Kinder richten.

Kindesunterhalt geht staatlichen Sozialleistungen für Kinder vor. Das bedeutet, dass Leistungen aus dem Bereich Bürgergeld, der geplanten Kindergrundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss erst dann zur Anwendung gelangen, wenn kein (oder zu wenig) Unterhalt für das Kind gezahlt wird.

Wann haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt?

§ 1601 BGB regelt, dass Verwandte in gerader Linie sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Das trifft vor allem auf Eltern im Hinblick auf ihre Kinder zu.

Es kommt also auf die Elternschaft, Abstammung im rechtlichen Sinne an.

Des Weiteren besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes nur, wenn es tatsächlich bedürftig ist. Das ergibt sich § 1602 BGB. Bedürftigkeit liegt bei minderjährigen Kindern in aller Regel vor, da sie noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Selbst volljährige Kinder sind bedürftig, solange sie sich in Ausbildung befinden und sie dieser zielstrebig nachgehen.

Welcher Elternteil muss Unterhalt zahlen – Vater oder Mutter?

Beide Eltern sind anteilig für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. So kann man es in § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB nachlesen.

In dem Fall, dass die Eltern getrennt leben und dass das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird, so muss in der Regel alleine der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes zahlen. Das steht in § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB . Der das Kind betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form des sog. Naturalunterhalts.  Er kauft  Kleidung, Essen, und zahlt das Taschengeld.

In Deutschland sind es laut statistischen Zahlen meistens die Mütter, die das Kind im Fall einer Trennung betreuen. Folglich muss der Vater Unterhalt zahlen.

Wie viel Kindesunterhalt muss gezahlt werden?

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Der konkrete Unterhaltsbetrag, den der nicht betreuende Elternteil, meist der Vater, zahlen muss, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Im Einzelnen sind folgende Faktoren unterhaltsbestimmend:

  • Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  • Alter des Kindes
  • Anzahl der Kinder und anderer Unterhaltsgläubiger, wie etwa der geschiedene Ehegatte

Als Unterhaltsgläubiger bezeichnet man Personen, die einen Anspruch auf Unterhalt von einer Person (Unterhaltsschuldner) haben. Sie sind unterhaltsberechtigt, der Unterhaltsschuldner ist unterhaltsverpflichtet.

Mindestunterhalt für Kinder – Mindestbedarf

Der Mindestunterhalt für ein Kind ist gesetzlich festgelegt, vgl.  § 1612a BGB. Der gesetzliche Mindestunterhaltsanspruch für Kinder ergibt sich aus dem für den steuerlichen Freibetrag maßgebenden Existenzminimum. Die Bundesregierung legt dieses alle 2 Jahre im Existenzminimumbericht nieder.

Das sich der Unterhaltsbedarf eines Kindes mit  zunehmendem Alter des Kindes erhöht, gibt es drei Altersstufen mit unterschiedlichem Mindestbedarf:

  • 1. Stufe: 0-5 Jahre: 482 Euro
  • 2. Stufe: 6-11 Jahre: 554 Euro
  • 3. Stufe: 12-17 Jahre: 649 Euro

Der Mindestunterhaltsbedarf für diese 3 Altersstufen wird durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt und ist Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.

Gegenwärtig gilt die Siebte Mindestunterhaltsverordnung mit Zahlen für 2025 und 2026.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist in 15 Einkommensgruppen aufgeteilt, die sich nach dem  verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners richten.

Man findet dort die maßgeblichen Unterhaltsbetrag für die drei Altersstufen, aber auch für Kinder ab 18 Jahren, die noch bei den Eltern leben.

Für den Fall, dass das volljährige Kind bereits in einer eigenen Wohnung lebt, liegt sein Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle unabhängig vom Einkommen der Eltern seit 1. Januar 2025 bei 960 Euro.

Von den Unterhaltszahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle können die Gerichte im begründeten Einzelfall abweichen, da es sich nicht um ein Gesetz handelt.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:

Düsseldorfer Tabelle 2025

Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt

Es stellt sich die Frage, ob und wie Kindergeld auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet werden.

Das  Kindergeld wird regelmäßig an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind lebt. Die Anrechnung des Kindergeldes ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob das Kind noch minderjährig oder bereits über 18 Jahre alt ist.

Kindergeld und minderjähriges Kind

Wenn das Kind minderjährig ist, wird das Kindergeld zu 50 Prozent auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet (§ 1612 b BGB).  Der Unterhaltsanspruch wird also um die Hälfte des Kindergeldes reduziert.

Kindergeld und volljähriges Kind

Wenn das Kind volljährig ist, sind immer beide Eltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Der durch das gemeinsame Einkommen der Eltern bestimmte Unterhaltsbedarf des Kindes bzw. der Festbetrag von 960 Euro (bei eigener Wohnung)  werden um das volle Kindergeld gekürzt.

Anrechnung von eigenem Einkommen des Kindes auf den Kindesunterhalt

Verfügt das minderjährige Kind über eigenes Einkommen, etwa über eine Ausbildungsvergütung oder über Einnahmen aus einem Minijob, so ist dieses Einkommen, gemindert um einen pauschalen Ausbildungsmehrbedarf von 100 Euro, zur Hälfte  von seinem Unterhaltsanspruch  abzuziehen.

Bei volljährigen Kindern erfolgt eine komplette Anrechnung des Einkommens, wobei auch hier zuvor eine Minderung um 100 Euro vorzunehmen ist.

Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Unterhalt schuldet immer nur derjenige, der selbst leistungsfähig ist. Erzielt der Vater oder die Mutter Erwerbseinkommen, so muss ihm bzw. ihr immer auch genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Das ist in § 1603 BGB geregelt.

Geht es um den Mindestunterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder, so hat der Unterhaltsschuldner eine  gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. An ihn werden strenge Anforderungen hinsichtlich seiner  Verpflichtung gestellt, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Er ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. So muss er etwa auch eine Nebentätigkeit aufnehmen oder einen Job unterhalb seines Ausbildungsniveaus annehmen, wenn kein anderes Arbeitsangebot vorliegt.  

Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gilt auch dann, wenn das Kind zwar schon 18 Jahre alt ist, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem Elternteil lebt  und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

Hinsichtlich der Höhe der dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mittel für den eigenen Lebensunterhalt (Selbstbehalt), wird unterschieden, ob die zum Unterhalt verpflichtete Person erwerbstätig ist oder nicht.

Der notwendigen Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle gegenwärtig 1.200 Euro für nicht erwerbstätige und 1.450  Euro für erwerbstätige Unterhaltsschuldner.

In diesem Eigenbehalt sind pauschale Wohnkosten in Höhe von 650 Euro einschließlich Heizkosten bereits enthalten

Das Gericht kann einen höheren Selbstbehalt festlegen, wenn die tatsächlichen und nachgewiesenen Wohnkosten für eine angemessene Wohnung höher sind.  

Kindesunterhalt verdrängt soziale Grundsicherung

Wird Kindesunterhalt gezahlt (in ausreichender Höhe), so können Eltern für ihr Kind bzw. ihre Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag oder Bürgergeld für Kinder geltend machen. Das sollte (z.T.) auch für die geplante Kindergrundsicherung gelten.

Die Sozialleistungen kommen nur dann zum Zuge, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist, also keine oder zu geringe Unterhaltszahlungen erfolgen.

Auch auf das Bürgergeld für Kinder, den Kinderzuschlag oder den Unterhaltsvorschuss, wird das Kindergeld angerechnet.

Wird Unterhalt gezahlt, reicht dieser aber zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nicht aus, so kann ergänzend Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag oder Bürgergeld für Kinder beantragt werden.

Quellen

BGB

Siebte Mindestunterhaltsvordnung vom 21.11.2024

OLG Düsseldorf