Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung

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Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung ist die erste Komponente der staatlichen Leistung für Kinder. Der Kindergarantiebetrag ist einkommensunabhängig. Das bedeutet, er wird unabhängig davon gezahlt, ob das Kinder oder die Eltern Einkommen haben und wie hoch dieses Einkommen ist.

Kindergarantiebetrag entspricht ehemaligem Kindergeld

Das im Steuerrecht beheimatete Kindergeld ist in den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung, also den Kindergarantiebetrag überführt worden. Die für das Kindergeld bestehenden Anspruchsvoraussetzungen gelten auch für den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung.

Der Anspruch auf den Kindergarantiebetrag besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch auf den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, etwa Berufsausbildung, Studium, Schule. Die Höchstgrenze wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres erreicht.

Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung beantragen

Kindergrundsicherung beantragen kann man mit der Geburt des Kindes beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit.

Den Nachweis der Geburt führt man einfach mit der Steuer-ID des Kindes.

Der Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung wird zunächst bis zum 18. Geburtstag des Kindes bewilligt.

Nach dem 18. Geburtstag kann eine Verlängerung der Zahlung des Garantiebetrages der Kindergrundsicherung beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wie weiterer Schulbesuch, Ausbildung oder Studium. Die Nachweise hierzu können in elektronischer Form eingereicht werden. Nachweise sind etwas Schulbescheinigung, Bescheinigung der Ausbildungsstelle oder der Universität oder sonstigen Hochschule.

Die Verlängerung der Zahlung des Kindergarantiebetrags der Kindergrundsicherung erfolgt bis zum 25. oder 27. Lebensjahr des Kindes.

Die Beibringung von Nachweisen entfällt, wenn die die Kindergrundsicherungsstelle, also dem Familienservice der Bundesagentur für Arbeit, zukünftig die im Registermodernisierungsgesetz vorgesehenen Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden und Hochschulen der Länder und Kommunen nutzen kann.

Höhe des Kindergarantiebetrages der Kindergrundsicherung

Der Garantiebetrag der Kindergrundsicherung beträgt bei seiner Einführung in der Höhe mindestens der Höhe des unmittelbar abgelösten Kindergeldes für jedes Kind. Zukünftig soll er aufgestockt werden, bis er und damit er den Familienlastenausgleich übernehmen kann, den die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes bewirkt.

Die Verfassung verlangt, dass die Höhe des Garantiebetrags im Minimum an die Ergebnisse des alle zwei Jahre vorzulegenden Existenzminimumberichts der Bundesregierung angepasst wird.

§ 7 Kindergrunsicherungsgesetz besagt, dass als Kindergarantiebetrag ein monatlicher Betrag in Höhe des  Kindergarantiebetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes besteht. Die Höhe des Kindergarantiebetrages orientiert sich an der Entwicklung der Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Anspruch auf Kinder-Garantiebetrag liegt zunächst bei den Eltern

Verfassungsrechtlich hat die elterlichen Unterhaltsverpflichtung für ihre minderjährigen und/oder im Haushalt lebenden Kinder (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz) Vorrang vor staatlichen Leistungen. Aus diesem Grund liegt die Anspruchsinhaberschaft für den Garantiebetrag bei den Eltern liegen, wie bereits beim Kindergeld. Die Eltern haben also den Anspruch auf den Garantiebetrag.

Wenn die Kinder volljährig sind und aus dem Elternhaushalt ausgezogen sind, geht die Anspruchsinhaberschaft auf sie über. Dann besteht ein eigener Anspruch des Kindes auf den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung.

Gleichzeitig mindert sich dann die Unterhaltspflicht der Eltern (hinsichtlich Bar- und Naturalleistungen) um den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung.

Kinder-Garantiebetrag darf beim Bürgergeld nicht für den Bedarf der Eltern herangezogen werden

Der Garantiebetrag der Kindergrundsicherung wird bei Bezug von Bürgergeld nicht mehr für den
Bedarf von Eltern oder anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Das gilt auch dann, wenn der existenzsichernde Bedarf des Kindes oder Jugendlichen
durch eigenes Einkommen gedeckt wird, wenn das Kind also Unterhaltszahlungen erhält oder eine Rente.

Volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, erhalten den Garantiebetrag selbst, also auf ein eigenes Konto.