Kinderzuschlag: Antrag, Höhe, Zahlung

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Kinderzuschlag wird umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag bezeichnet. Grund dafür ist der Zusammenhang mit dem Kindergeld: Der Kinderzuschlag wird an Familien mit kleinem Einkommen gezahlt – zusätzlich zum Kindergeld.

Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bei der Familienkasse gestellt werden; diese ist auch für das Kindergeld zuständig.

Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld

Reicht das Einkommen der Familie nicht aus, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, so kann zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderzuschlag (Kindergeldzuschlag) von der Familienkasse gezahlt werden. Er soll (ggf. im Zusammenhang mit dem Wohngeld) helfen, einen Bezug von Bürgergeld zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass das Familieneinkommen zusammen mit Kinderzuschlag und Wohngeld höher sein muss, als ein eventueller  Anspruch auf Bürgergeld für die Familie.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag

Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon wurde bereits oben angesprochen.

  • Einkommen: Das Familieneinkommen muss zusammen mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld höher sein als ein möglicher Anspruch auf Bürgergeld.

Genauer: das Bruttoeinkommen muss mindestens 900 Euro bei Paaren oder 600 Euro bei Alleinerziehenden betragen.

  • Kindergeld: Es muss ein Anspruch auf Kindergeld gegeben sein.
  • Kind: Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein, darf nicht verheiratet oder in Lebenspartnerschaft stehen und muss im Haushalt der Eltern leben.
  • Antrag: Ohne Antrag wird kein Kinderzuschlag gezahlt.

Antrag auf Kinderzuschlag

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse gestellt werden. Das ist die Behörde, die für das Kindergeld zuständig ist.

Beachten Sie, dass eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich ist. Kinderzuschlag wird frühestens für den Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist.

Der Antrag kann schriftlich, per Email oder auch Online gestellt werden.

Die Familienkasse erteilt einen Bescheid über die Bewilligung (oder Ablehnung) des Kinderzuschlags.

Dauer der Zahlung

Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein neuer Antrag gestellt werden, um nahtlos weiter die das Kindergeld ergänzende Leistung zu erhalten.

Höhe  des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292 Euro pro Kind. Für jedes Kind der Familie wird eine gesonderte Berechnung durchgeführt.

Im Kinderzuschlag ist auch der sog. Kindersofortzuschlag enthalten. Dieser wurde 2022 eingeführt und hat eine Höhe von 20 Euro.

Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird an den Elternteil bzw. die Person überwiesen, der oder die auch das Kindergeld erhält. Sind mehrere Kinder vorhanden, wird der Kinderzuschlag für alle Kinder in einer Summe ausgezahlt.

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, also am gleichen Tag wie das Kindergeld. Der jeweilige Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer.

Eine Übersicht über die Auszahlungstermine finden Sie auf unserer Seite zum Kindergeld: Auszahlungstermine.

Rechtsgrundlage Kinderzuschlag

Gesetzlich geregelt ist der Kinderzuschlag in § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).