Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

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Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist eine staatliche Sozialleistung für Kinder. Sie kommt zum Einsatz, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen (oder nur unzureichenden) Kindesunterhalt an den Elternteil zahlt, der das Kind betreut.

Unterhaltsvorschuss bietet also eine finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder.

Das Jugendamt, das den Unterhaltsvorschuss zahlt, hat gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen Erstattungsanspruch

Unterhaltsvorschuss für Kinder – wie er funktioniert

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung an alleinerziehende Mütter und Väter. Sie müssen Kindererziehung und Erwerbstätigkeit miteinander kombinieren. Dadurch können sie in vielen Fällen nicht genug Erwerbseinkommen erzielen, um den eigenen und den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. An sich müsste der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Er kommt seiner Verpflichtung jedoch nicht oder nur zum Teil nach, aus welchen Gründen auch immer. 

In diesen Fällen wird der Unterhaltsvorschuss  bis zur Volljährigkeit des Kindes für alle alleinerziehenden  Mütter oder Vätern gezahlt, wenn gewisse weitere Mindestvoraussetzungen (siehe nächstes Kapitel) erfüllt sind.

Ziel des Unterhaltsvorschusses ist die Gewährleistung des Lebensunterhalts der Familie oberhalb des Sozialhilfe-Niveaus.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Dort wird zwischen Vorschussleistungen und Ausfallleistungen unterschieden.

Unter folgenden Voraussetzungen haben alleinerziehende Eltern von Kindern Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

a) alleinerziehend

Das ist nicht der Fall,   –

  • wenn Elternteile verheiratet sind, nicht dauernd getrennt sind,
  • wenn Elternteile unverheiratet zusammenleben,
  • nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen.

b) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,

c) Kind und alleinerziehendes Elternteil leben in einem Haushalt zusammen;

  • das muss nicht ein eigener, sondern kann z.B. auch der Haushalt der Großeltern des Kindes sein

d) Der andere Elternteil zahlt keinen, zahlt nur unregelmäßig oder nur teilweise den Mindestunterhalt für das Kind.

e) Kind ist unter 18 Jahre

f) Weitere Voraussetzungen für Kinder ab 12 Jahren:

  • Es besteht kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II.
  • Es wird ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro pro Monat erzielt, wenn Bürgergeld bezogen wird.

Auszahlung des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt, und zwar am letzten Bankarbeitstag des Vormonats.

Eine rückwirkende Zahlung für Zeiten vor Antragstellung ist nur sehr eingeschränkt möglich. Rückwirkend wird nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt, wenn der alleinerziehende Elternteil ausdrücklich Zahlungen vom anderen Elternteil verlangt hat. Ansonsten wirkt der Antrag auf Unterhaltsvorschuss nur auf den 1. Tag des Monats der Antragstellung zurück.

Alle Termine der Unterhaltsvorschuss Auszahlung 2025 finden Sie hier: Unterhaltsvorschuss Auszahlung 2025

Berechnung: Unterhaltsvorschuss Rechner

Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses ist kein Rechner im Internet erforderlich. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach folgender einfacher Formel:

Höhe des Unterhaltsvorschuss =  Mindestunterhalt  – (minus) Kindergeld

Der Mindestunterhalt wird jährlich durch die Mindestunterhaltsverordnung festgesetzt, regelmäßig im Herbst des Vorjahres.

Höhe Unterhaltsvorschuss 2025

Für 2025 kann die Höhe des Unterhaltsvorschusses nachfolgender Tabelle entnommen werden:

Tabelle: Höhe Unterhaltsvorschuss 2025

Alter des KindesRegelbetrag Mindestunterhalt 2025Kindergeld 2025 (wird in voller Höhe abgezogen)Summe Unterhaltsvorschuss 2025
von 0 bis 5 Jahren482 Euro255 Euro227 Euro
von 6 bis 11 Jahren554 Euro255 Euro299 Euro
von 12 bis 17 Jahren649 Euro255 Euro394 Euro

Die Zahlen in der Tabelle ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes ist  ab dem 1. Januar 2025 erhöht worden.

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres um 2 Euro auf 482 Euro, zum 1. Januar 2026 auf 486 Euro,
  • von siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres zn 3 Euro auf 554 Euro, zum 1. Januar 2026 auf 558 Euro
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit um 4 Euro auf 649 Euro, zum 1. Januar 2026 auf 653 Euro.

Diese Summen des Mindestunterhalts entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben.

Das Kindergeld wird zum 1. Januar um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind angehoben.

Unterhaltsvorschuss wird mit anderem Einkommen verrechnet

Auf den Unterhaltsvorschuss werden folgende Einkommen angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenrente im Falle des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils,
  • eigenes Einkommen des Kindes, das keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, etwa Ausbildungsvergütung, Vermögenseinkünfte oder einfaches Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis

Von einer  Ausbildungsvergütung können als ausbildungsbedingter Aufwand pauschal 100 Euro abgezogen werden. Danach dieser pauschalen Kürzung wird die Hälfte der Einkünfte mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet.

Besucht das Kind noch keine allgemeinbildende Schule oder besucht es eine solche, so wird eigenes Kindeseinkommen nicht vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Gleiches gilt für Einkünfte es alleinerziehenden Elternteils.

Antrag auf Unterhaltsvorschuss: wo und wie?

Unterhaltsvorschuss muss bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle beantragt werden. Das ist in sehr vielen Fällen das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Dort erhält man Antragsformular, Merkblatt und auch Hilfe beim Ausfüllen und der Antragstellung.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur bei Mitwirkung

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur, wenn der alleinerziehende Elternteil mitwirkt. Dazu gehört insbesondere, dass er Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil gibt und sich an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils beteiligt.

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Wechselmodell

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn ein sogenanntes Wechselmodell besteht, sich also beide Elternteile die Erziehungsverantwortung so teilen, dass der Anspruch stellende Elternteil nicht die eindeutige Erziehungsverantwortung trägt.

Beim Wechselmodell ist das eindeutig, da das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil wohnt.  

Zahlt der andere Elternteil mindestens die gesetzliche Unterhaltsvorschussleistung entsprechend der jeweiligen Altersklasse des Kindes, so besteht – was einleuchtet – ebenfalls kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.