Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung

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Der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist einkommensabhängig. Entscheidend sind sowohl das Einkommen der Eltern als auch das Einkommen des Kindes.

Wem steht der Anspruch auf den Zusatzbetrages der Kindergrundsicherung zu?

Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist ein Anspruch der Eltern für die in ihrem Haushalt lebenden , unverheirateten oder nicht verpartnerten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht. Der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag ist also abhängig vom Anspruch auf den Kindergarantiebetrag.

Höhe de Kinderzusatzbetrages der Kindergrundsicherung

Die Höhe des Kinderzusatzbetrages ist in § 11 Kindergrundsicherungsgesetz geregelt. Danach beinhaltet die maximale Summe des Kinderzusatzbetrages

1. den Regelbedarf des Kindes nach § 27a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

2. die pauschalierten monatlichen Bedarfe des Kindes für Unterkunft und Heizung in der Höhe, wie sie dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr zu Grunde liegen, soweit diese nicht bereits durch den Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz gedeckt sind.

Der Kindergarantiebetrag nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder nach diesem Gesetz ist dem Kind zuzurechnen.

Kinderzusatzbetrag = Regelbedarf + Unterkunftskosten

Der Kinderzusatzbetrag soll Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht finanziell unterstützen.

Der maximale Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist in seiner Höhe so festgesetzt, dass er mit dem Garantiebetrag zusammen das pauschale, nach Alter gestaffelte Existenzminimum des Kindes sicherstellt.

Also: Garantiebetrag + Zusatzbetrag = Existenzminimum des Kindes

Das Existenzminimum des Kindes ergibt sich gegenwärtig aus dem altersabhängigen Regelbedarf des Bürgergeldes, den Wohnkosten und den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der Kinderzusatzbetrag beinhaltet eine Kinderwohnkostenpauschale nach dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht (gegenwärtig 132 Euro).

Bedarfe der Kinder, die darüber hinausgehen und die Wohnkosten der Familie werden hingegen über die Eltern abgedeckt. Das bedeutet, dass diese Bedarfe rechtlich zu den Bedarfen der Eltern zählen und bei Mitteillosigkeit über das Bürgergeld der Eltern abgedeckt werden.

Pauschale für Bildung und Teilhabe kommt hinzu

Zum Kinderzusatzbetrag hinzu kommt eine Pauschale für Bildung und Teilhabe enthalten. Sie beinhaltet mindestens die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft umfasst (aktuell 15 Euro monatlich).

Auch die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf (vormals Schulstarterpaket nach § 28 Abs. 3 SGB II) ist als zweimal jährlich zu erbringende Pauschalleistung im Kinderzusatzbetrag enthalten.

Über die Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und das Schulstarterpaket hinaus gibt es wie bisher die Leistungen für Bildung und Teilhabe als Leistungen in kommunaler Zuständigkeit.

Der seit 1. Juli 2022 im Rahmen des ehemaligen Kinderzuschlags gewährte Sofortzuschlag wird bis zur Neudefinition des kindlichen Existenzminimums weiter gezahlt. Bei der Neuermittlung des kindlichen Existenzminimums wird er dann im Kinderzusatzbetrag berücksichtigt werden.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Der sozialrechtliche Einkommensbegriff liegt der Berechnung des Kinderzusatzbetrags zugrunde. Das bedeutet, das hinsichtlich des Einkommens und einer Anrechnung das Gleiche wie beim Bürgergeld gilt. Neben dem Einkommen wird auch Vermögen berücksichtigt.

Es wird sowohl das Einkommen der Eltern als auch des Kindes berücksichtigt.

Wenn das Kind über Einkommen verfügt, das gemäß den §§ 11 bis 11b SGB II zu berücksichtigenden ist, mindert sich der jeweilige Zusatzbetrag.

Einkommen und Vermögen der Eltern

Die Antrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern auf den Kinderzusatzbetrag ist in den §§ 13, 14 und 15 Kindergrundsicherung-Gesetz geregelt.

Danach dürfen Eltern zunächst das Einkommen behalten, das zur Sicherstellung folgender Bedarfe notwendig ist.

1. Regelbedarfe nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder

3. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, mit der Maßgabe, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung immer in Höhe tatsächlicher Aufwendungen anzuerkennen sind.

Haben die Eltern Erwerbseinkommen, werden nur 45 Prozent der Einnahmen, die die Bedarfe übersteigen auf den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung angerechnet. Anderes Einkommen oder Vermögen wird voll angerechnet.

Einkommen und Vermögen des Kindes

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag ist in § 12 Kindergrundsicherung Gesetz geregelt.

Danach reduziert sich der Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages um sein Einkommen bzw. Vermögen. Handelt es sich um Unterhaltsleistungen für das Kind, so gilt eine besondere Art der Anrechnung: Unterhaltszahlungen werden wie folgt angerechnet und nur dann berücksichtigt, soweit sie

  • 500 Euro überschreiten, zu 55 Prozent
  • 750 Euro überschreiten, zu 65 Prozent
  • 1.000 Euro überschreiten, zu 75 Prozent.

Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragen

Der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung muss beantragt werden. Der Antrag wird bei der Kindergrundsicherungsstelle gestellt, also dem Familienservice der Bundesagentur für Arbeit.

Bei der Bewilligung des Garantiebetrages erhalten Bezieher nach einem automatisierten „Kindergrundsicherungs-Check“, das heißt mittels eines Abgleichs mit den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Steuerdaten, ein Hinweisschreiben auf einen möglichen Anspruch auf den Zusatzbetrag.

Den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragen soll man grundsätzlich über ein Antragsportal der Bundesagentur für Arbeit, Familienservice.

Dabei sollen die Antragstellenden durch Vorbelegungen auf Grundlage des automatisierten „Kindergrundsicherungs-Check“ eine Hilfestellung erhalten. So sollen Einkommensnachweise, wenn möglich, über Datenabrufe durch den Familienservice beschafft werden und nicht durch die Antragstellenden selbst vorgelegt werden müssen.

Für den digitalen Kindergrundsicherungscheck werden die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Steuerdaten genutzt. Das sind insbesondere Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheinigung über Lohnersatzleistungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Mitteilung über Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
In den Fällen, in denen anspruchsbegründende Nachweise bereits elektronisch bei einer anderen
Behörde zur Verfügung stehen, sollen diese datenschutzkonform direkt und automatisiert durch die Kindergrundsicherungsstelle abgerufen werden können.

Kein Antrag erforderlich, wenn Eltern Bürgergeld erhalten

Die Kindergrundsicherung soll Kinder und Jugendliche aus Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe lösen. Haben ihre Eltern einen Anspruch auf diese Leistungen, erhalten die Kinder automatisch den maximalen Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall das der Zusatzbetrag aufgrund von Kindeseinkommen reduziert werden muss. Ein Antrag auf den Kinderzusatzbetrag ist in dem Fall, das Eltern Bürgergeld usw beziehen nicht erforderlich.

Dauer der Bewilligung des Kinderzusatzbetrages

Die Bewilligung des Zusatzbetrags erfolgt auf der Grundlage einer Prognose des Einkommens entsprechend nach dem Einkommensbegriff beim Bürgergeld.

Der Zusatzbetrag wird jeweils für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll sich mit dem Bewilligungszeiträumen im Bürgergeld decken

Verändert sich das Einkommen der Eltern oder des Kindes, so wird diese Veränderungen auf Antrag jederzeitberücksichtigt und die Höhe des Zusatzbetrages wird dem Einkommen angepasst.

Anrechnung von Elterneinkommen

Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist einkommensabhängig. Nur diejenigen Eltern erhalten ihn, die ihn wirklich benötigen.
Ist der eigene Bedarf der Eltern im Sinne des Bürgergeldes gedeckt, so wird die Höhe des Kinderzusatzbetrags mit steigendem Einkommen gemindert bzw. abgeschmolzen. Das bedeutet:
Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung (wie er sich nach Berücksichtigung des Kindeseinkommens errechnet) sinkt, bis ab Überschreiten einer noch zu definierenden gewissen Einkommenshöhe kein Anspruch mehr besteht.

Verhältnis des Kinderzusatzbetrages der Kindergrundsicherung zu Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss

Der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung ist eine nachrangige staatliche Sozialleistung. Es besteht nur dann ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag, wenn keine vorrangigen Ansprüche bestehen bzw. nicht realisiert werden können.

Werden also Unterhaltsleistungen für Kinder bzw. Leistungen des Unterhaltsvorschusses an die Eltern gezahlt, so besteht in aller Regel kein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag.

Nur dann, wenn ein Unterhaltspflichtiger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und auch kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wird der Kinderzusatzbetrag dem Grunde nach gezahlt. Unterhaltsansprüche gehen dann auf die Kindergrundsicherungsbehörde über.